Betriebsverfassungsrecht

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Betriebsverfassungsrecht. Hier berate ich Arbeitgeber und Betriebsräte.

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Will der Arbeitgeber Regelungen zur Ordnung im Betrieb aufstellen, also zum Beispiel eine Kleiderordnung einführen oder Nutzungsregeln für das Internet aufstellen, muss er nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Betriebsrat fragen. Dieser kann mitbestimmen. Ohne Zustimmung dess Betriebsrats darf der Arbeitgeber nicht alleine handeln.

Werden Regelungen zur Lage der Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit oder Pausen diskutiert, bietet sich häufig der Abschluss einer Betriebsvereinbarung an. Es handelt sich um einen schriftlichen Vertrag, auf den sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen müssen. Die Betriebsvereinbarung erzeugt für die Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Sie wirkt also verbindlich auf die Arbeitsverhältnisse ein.

Der Betriebsrat bestimmt auch beim Urlaub mit. Stellt dieser fest, dass im Sommer der Urlaub ungerecht erteilt wird, kann er den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Es kann hierbei initiativ vorgehen.

Will der Arbeitgeber mit Hard- oder Software die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern kontrollieren, kann er dies nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats. Denn dem Betriebsrat steht bei der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht zu.

§ 87 BetrVG regelt noch viele weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Einigungsstelle

Kommt es bei sozialen Angelegenheiten nicht zu einer Einigung, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Hierbei handelt es sich um ein Schiedsgericht im Betriebsverfassungsrecht. Das Gericht setzt sich aus einem neutralen Vorsitzenden und Beisitzern zusammen. Über den Vorsitzenden müssen sich die Parteien einigen. Die Beisitzer bestimmen beide Parteien selbst. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Kommt es zu der Einstellung oder Versetzung von (Leih-)Arbeitnehmern, ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Er kann in diesen Fällen die Zustimmung erteilen oder verweigern. Letzteres aber nur wenn er hierfür einen Grund hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn andere Kollegen benachteiligt werden. Auch bei Versetzungen besteht ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat soll überprüfen können, ob diese rechtmäßig sind.

Anhörung bei Kündigungen

Soll ein Arbeitnehmer gekündigt werden, ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Verzichtet der Arbeitgeber hierauf, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen. Hierfür bedarf es eines Grundes. Liegt dieser vor und macht der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch, kann der betroffene Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung verlangen. Lesen Sie hierzu dem Artikel von RA Rainer Polzin in AA 12/2005, Seite 199 ff..

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Bei Betriebsänderungen hat der Betriebsrat nach den §§ 111 ff. BetrVG das Recht, mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan zu verhandeln. Der Sozialplan soll die negativen wirtschaftlichen Folgen ausgleichen. Er ist von großer Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer. Lesen Sie hierzu den Artikel von RA Rainer Polzin, AA 1/2004, Seite 7 ff.

Beschluss des Betriebsrats

Gerne berate ich Betriebsräte zu dem Beschluss über meine Beauftragung. Kommt es zu einer Beauftragung, trägt der Arbeitgeber meine Anwaltskosten. Dies folgt aus § 40 BetrVG.

Seminare

Seit vielen Jahren biete ich Seminare für Betriebsräte an. Nähere Informationen zu meinen Seminaren finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

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