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Lebensaltersstufen des BAT – Diskriminierung in Berlin

Wer hat die Möglichkeit, Ansprüche gegen das Land Berlin geltend zu machen?

Grundsätzlich können alle Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin, die nicht nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe vergütet wurden, Ansprüche geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen die Urteilsgründe zu seiner Entscheidung veröffentlicht.

Sind auch andere Arbeitgeber betroffen?

Ja. Es gibt verschiedene Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen in Berlin, für die ebenfalls der BAT galt. Es kommt auf den Einzelfall an.

Für welchen Zeitraum können Ansprüche geltend gemacht werden?

Da Verjährungsfristen zu beachten sind können Angestellte, die nicht schon vor dem Jahr 2011 Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben, nur noch Ansprüche für die Jahre 2008 bis Oktober 2010 geltend machen. Danach trat der BAT in Berlin außer Kraft.

Mit welchen Ansprüchen kann ich rechnen?

Bei jungen Angestellten winken in Extremfällen Nachzahlungen von mehr als 1.000,00 € brutto pro Monat.

Sind Ausschlussfristen zu wahren?

Besonders problematisch ist die Ausschlussfrist des § 70 BAT. Danach musste (einmalig) der Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe geltend machen werden. Die Geltendmachung umfasst dann die vergangenen sechs Monate und die Zukunft. Angestellte, die auf eine schriftliche Geltendmachung bisher verzichtet haben, werden leer ausgehen.

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Lesetipp: Richtlinie nicht umgesetzt: Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters von RA Rainer Polzin, Berlin (2004)